Rechtsgebiete

Rechtsgebiete


  • Arbeitsrecht

    Das Arbeitsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.


    Ich stehe Arbeitnehmern und Arbeitgebern beratend zur Seite und ich helfe ihnen, ihre gesetzlichen bzw. vertraglich geregelten Ansprüche durchzusetzen gerichtlich oder außergerichtlich.


    Für Arbeitnehmer


    Ich berate Sie kompetent in allen Fragen, die Ihr Arbeitsverhältnis betreffen. Zum Beispiel bei einer Kündigung dem einschneidensten Ereignis im Arbeitsverhältnis für einen Arbeitnehmer prüfe ich deren Rechtmäßigkeit und die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. 


    Für Arbeitgeber


    Als Arbeitgeber gibt es viele Bereiche, in denen rechtliche Beratung zur richtigen Zeit Sie vor teuren gerichtlichen Auseinandersetzungen bewahren kann. Ich entwerfe Arbeitsverträge gemäß den aktuellen rechtlichen Gegebenheiten und berate auch bei Problemen, die sich während eines Arbeitsverhältnisses ergeben wie Abmahnungen oder Kündigungen.


    Ich berate und vertrete Sie u.a. in folgenden Bereichen:


    • Arbeitsverträge
    • Kündigungen
    • Aufhebungsverträge
    • Altersteilzeit & Teilzeitarbeit
    • Lohn & Gehalt
    • Abmahnungen

  • Ausländerrecht

    Auf Grund der Globalisierung rückt die Welt näher zusammen. Menschen aus verschiedensten Nationen leben und arbeiten in Deutschland.

    In diesem Zusammenhang entstehen häufig Probleme, die sich nur in Zusammenarbeit mit einem Anwalt klären lassen.


    Sei es die Frage nach der Einbürgerung, die Visumserteilung zum Zweck des Familiennachzugs oder die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu Studienzwecken - für den Laien stellen sich in diesem Zusammenhang oft Fragen und Probleme, die unüberschaubar sind und unüberwindbar erscheinen.

     

    Ich berate und vertrete Sie u.a. in folgenden Bereichen:


  • Familienrecht

    Das Familienrecht regelt die Rechtsverhältnisse der Personen, die durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie oder Verwandtschaft miteinander verbundenen sind. Auch die Bereiche der Pflegschaft, Betreuung und Vormundschaft gehören zum Familienrecht.


    Niemand wünscht sich Probleme in der Beziehung und als Rechtsanwältin kann ich keine Beziehung retten, aber ich kann Sie bei den rechtlichen Fragen, die sich daraus ergeben, ausführlich beraten, zum Beispiel bei einer Scheidung und ihren Folgesachen. Dazu gehören auch die Sorgerechtsregelung und die Berechnung von Unterhalt für gemeinsame Kinder.


    Zu meinen Leistungen gehört auch die Ausarbeitung von Eheverträgen.


    Außerdem gehört zum Familienrecht auch die Beratung zu und Ausarbeitung von Vorsorgevollmachten. Damit kann im Ernstfall eine gesetzliche Betreuung fast vollständig vermieden werden.


    Ich berate und vertrete Sie u.a. in folgenden Bereichen:


    • Ehescheidung
    • Versorgungsausgleich
    • Unterhalt (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt)
    • Sorgerecht
    • Ehevertrag

  • Internetrecht

    Das Internetrecht ist, wie das Internet selbst, nur schwer zu umgrenzen, da durch dieses Rechtsgebiet eine Vielzahl anderer Rechtsgebiete berührt werden.


    Hier eine kleine Auswahl der Rechtsgebiete, die Sie als Internet-Nutzer oder Betreiber einer Homepage betreffen können:


    • Urheberrecht,
    • Markenrecht,
    • Jugendschutz,
    • Strafrecht und
    • Allgemeines Zivilrecht.

    Das Internetrecht ist ein sehr junges Rechtsgebiet, das auch aktuell vielen Anpassungen und Weiterentwicklungen unterliegt. 


    Eine fachkundige Beratung ist daher unerlässlich. 


    Ich berate Sie bei allen rechtlichen Fragen, die sich aus Ihrer Beteiligung am Internet ergeben unter anderem bei:


    • Erstellung von Webseiten (private und gewerbliche)
    • Einrichtung von Online-Shops (inkl. Allgemeiner Geschäftsbedingungen - AGB)
    • Abmahnungen
    • strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

     

    Kurzratgeber:

    Was tun im Falle einer Abmahnung - Ein kurzer Leitfaden

  • Jugendstrafrecht

    Jugendliche Straftäter werden nicht in einem normalen Strafverfahren, sondern im Jugendstrafverfahren abgeurteilt. 


    Neben dem allgemeinen Strafrecht, kommt hier das Jugendgerichtsgesetz (JGG) zur Anwendung.


    Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche vom 14. bis zum 18. Lebensjahr. Auch auf Heranwachsende zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr ist gegebenenfalls das Jugendstrafrecht anzuwenden.


    Im Mittelpunkt des Jugendstrafrechts steht der Gedanke der Erziehung und nicht die Bestrafung.


    Trotz des Erziehungsgedankens sollten Sie, für den Fall, dass Ihr Kind einer Straftat beschuldigt wird auch im Jugendstrafrecht die Verteidigung einem mit dem Jugendstrafrecht vertrauten Anwalt überlassen.


    Oft sehe ich in der Praxis, dass Jugendliche häufig nicht in der Lage sind, sich selbst zu verteidigen, mit der Gerichtsverhandlung völlig überfordert sind und den Ernst der Lage verkennen.


    Da auch im Jugendstrafrecht ernstzunehmende Sanktionen bis hin zur Jugendstrafe drohen, ist  die Beratung und Vertretung durch einen Anwalt dringend zu empfehlen.

  • Kinderwunschbehandlung/ Kosten

    "Zwei Dinge sollen Kinder von ihren Eltern bekommen: Wurzeln und Flügel"

                                                                     Johann Wolfgang von Goethe

     

    Manchmal ist der Weg um an diesen Punkt kommen zu können jedoch weit und mit Steinen übersät.

     

    Neben den persönlichen Belastungen, die ein unerfüllter Kinderwunsch mit sich bringt, kommt es häufig zu Problemen im Hinblick auf die Kostenlast einer Kinderwunschbehandlung und die Frage der Kostenerstattung seitens der Krankenversicherungen.


    So wurde im Jahr 2004 die Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erheblich eingeschränkt. Seitens der GKV werden nunmehr nur noch 50% der Behandlungskosten für Kinderwunschbehandlungen - seien es IVF oder ICSI - übernommen. Die anderen 50% der Behandlungskosten müssen vom jeweiligen Paar selbst getragen werden. Dies führt häufig dazu, dass der Kinderwunsch kinderloser Paare auch aus finanziellen Gründen unerfüllt bleibt. 

     

    Festzuhalten ist hier zunächst, dass sowohl im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen, als auch der privaten Krankenversicherungen Kinderwunschbehandlungen (sog. "reproduktionsmedizinische Behandlungen") enthalten sind.

    Während die GKV nur 50 % der Behandlungskosten trägt, erstattet die private Krankenversicherung (PV)  zwar deutlich mehr Kosten als die GKV, jedoch leistet die PV nach dem "Verursacherprinzip", d.h. der Versicherte muss Verursacher der Kinderlosigkeit sein.

     

    Auch stellt sich oft die Frage, ob spezielle Behandlungsmethoden, wie z.B. Assisted Hatching, Blastozyten-Transfer, aktive Immunisierung, oder Kryokonservierung seitens der Versicherung getragen werden.

     

    Besonders bei unterschiedlich versicherten Paaren führt bereits die Frage der Kostentragung bzw. Kostenerstattung oft zu Problemen mit den jeweiligen Versicherungen bzw. Beihilfeträgern (GKV/PV/Beihilfe).

     

    Da eine Kinderwunschbehandlung bereits an sich eine Belastung - auch in psychischer Hinsicht ist - , ist es bei sich abzeichnenden Problemen  mit den zuständigen Krankenversicherungen bzw. Beihilfeträgern bezüglich der Kostenübernahme ratsam, sich anwaltlichen Beistand zu suchen, da im Mittelpunkt der "Behandlungserfolg" und nicht die oftmals umfangreiche und nervenaufreibende Korrespondenz mit dem Versicherer stehen sollte.

     

    Oft völlig überraschend mit der Diagnose "Unfruchtbarkeit" konfrontiert, müssen Sie sich mit vormals völlig unbekannten Begriffen und Abkürzungen, wie Intrauterine Insemination (IUI), Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) und In-Vitro-Fertilisation (IVF) auseinandersetzen, welche an sich schon erhebliche Entscheidungen für Sie nach sich ziehen können, und sollten sich daher selbst nicht noch zusätzlich mit Problemen mit Ihrer Krankenversicherung belasten.

     

    Gern bin ich bereit Sie individuell auf Ihre spezielle Situation abgestimmt zur Frage der Kostenerstattung bei Kinderwunschbehandlungen zu beraten und Ihnen bei der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber Ihrer Krankenversicherung zur Seite zu stehen.

     

    Ich stehe Ihnen gern für ein persönliches Beratungsgespräch in meiner Kanzlei zur Verfügung. Ein solches ist jedoch keine Voraussetzung. Auch eine telefonische Beratung ist bei Übersendung der notwendigen Unterlagen möglich.

     

    Um Ihnen eine erste Auskunft zum Thema: Kostenerstattung bei Kinderwunsch und den in diesem Zusammenhang entstehenden Anwaltskosten geben zu können, darf ich Sie bitten, folgenden Anfragebogen auszufüllen und an mich zu senden:

    Anfrage zum Thema Kostenerstattung bei Kinderwunsch (PDF)

     

     

    Weitere Informationen zum Thema Kinderwunschbehandlung und Ansprechpartner finden Sie hier:

     

  • Strafrecht

    Ein Strafverfahren erweist sich für den Betroffenen als enorme Belastung und erschüttert nicht selten die Existenzgrundlagen.


    Aus diesem Grund ist der Kontakt zu den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten von Anfang an wichtig, um auf das Verfahren Einfluss nehmen zu können. Dem Betroffenen allein wird meist schon die Akteneinsicht verwehrt.


    Im Strafverfahren ist die Beratung und Vertretung durch einen Anwalt daher unerlässlich.


    In allen Straf- und Bußgeldverfahren übernehme ich  Ihre anwaltliche Vertretung.


    Ich verteidige Sie sowohl im Strafbefehlsverfahren, als auch in Straf- und Bußgeldsachen.


    Für das Opfer einer Straftat ist es meist schon schwierig, sich mit den Konsequenzen, die dieser Eingriff in den persönlichen Lebensbereich hat, auseinanderzusetzen.


    Für die Vertretung und Durchsetzung Ihrer eigenen Rechte bei einer Straftat, stehe ich Ihnen schon bei der Anzeigeerstattung gegenüber Strafverfolgungsbehören und im Ermittlungsverfahren zur Seite. 


    Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, Ihre Rechte auch im Privat- oder Nebenklageverfahren geltend zu machen. 


    Als anwaltlicher Beistand vertrete ich Ihre Interessen. 


    Ich berate und vertrete Sie u.a. in folgenden Bereichen:


    • allgemeine Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren
    • Jugendstrafrecht
    • Verkehrsstrafrecht & Verkehrsordnungswidrigkeiten
    • Einlegung von Rechtsmitteln (Berufung und Revision)
    • Strafanzeige/Strafantrag
    • Nebenklageverfahren
    • Privatklage
    • Bußgeldbescheide
    • Strafbefehl
  • Verkehrsrecht

    Nach einem Verkehrsunfall kommt es meistens zum Streit über die Haftung und die zu ersetzenden Schadenspositionen. Ein Verkehrsunfall geschieht plötzlich und überraschend, aber die Regulierung des entstandenen Schadens dauert dann häufig geraume Zeit. 


    Die Durchsetzung berechtigter Ansprüche auf Grund von Sach- und Personenschäden stellt sich daher für den Privatmann als fast unlösbare Aufgabe dar.


    Wenden Sie sich nach einem Verkehrsunfall möglichst schnell an einen Rechtsanwalt  Dieser ist mit der Regelung der Situation vertraut und weiß, wie die entstandenen Schadenspositionen durchgesetzt werden.


    Nach einem Verkehrsunfall berate ich Sie, wie und in welchem Umfang der Ihnen entstandene Schaden zu ersetzen ist. Ich setze mich mit den verschiedenen Ansprechpartnern (z.B. Unfallgegner, Versicherungen, Polizei) in Verbindung, vertrete Ihre Interessen und bemühe mich  um eine zügige Regulierung des Schadens.


    Die Anwaltskosten, abgesehen von Ausnahmen, sind von der Versicherung des Unfallverursachers zu tragen.

    Ich berate und vertrete Sie u.a. in folgenden Bereichen:


    • Personen- und Sachschäden
    • Schmerzensgeldansprüchen
    • Kaskoversicherung
    • Verkehrsstrafrecht

              - Körperverletzung

              - Trunkenheitsfahrt

              - Fahren ohne Fahrerlaubnis


    • Verkehrsordnungswidrigkeiten

     

             - Rotlichtverstöße und 

             - Geschwindigkeitsübertretungen


    • Fahrverbot
    • MPU (umgangssprachlich auch als Idiotentest bekannt)
    • Führerscheinentzug

Zusatzinformationen


  • Die arbeitsrechtliche Abmahnung

    Eine arbeitrechtliche Abmahnung kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ausgesprochen werden.

     

    Der Arbeitgeber sanktioniert mit einer Abmahnung beanstandungswürdiges Fehlverhalten des Arbeitnehmers, während der Arbeitnehmer mit einer Abmahnung einen Verstoß des Arbeitgebers gegen dessen arbeitsvertragliche Pflichten sanktioniert.

     

    Eine Abmahnung kann sowohl schriftlich, als auch mündlich erfolgen, wobei jedoch auf Grund der Beweisbarkeit häufig eine schriftliche Abmahnung erfolgt.

     

    In der Praxis deutlich häufiger anzutreffen sind jedoch Abmahnungen seitens des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer, welche im Weiteren besprochen werden:

     

    In einer beabsichtigten Abmahnung muss der Arbeitgeber ein konkret beanstandungswürdiges Fehlverhalten des Arbeitnehmers genau benennen, ihn zur Unterlassung selbigen Auffordern und für den Fall einer Wiederholung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses androhen.

     

    Zur Abmahnung berechtigt sind neben dem Arbeitgeber, auch solche Personen die eine Versetzung bzw. Kündigung aussprechen können. Da hierzu nicht alle Vorgesetzten berechtigt sind, empfiehlt sich bereits aus diesem Grund die rechtliche Prüfung einer Abmahnung.

     

    Die Abmahnung sollte zeitnah zum sanktionierenden Fehlverhalten zu erfolgen. Das in der Abmahnung konkret benannte Verhalten kann nicht nochmals als Kündigungsgrund genutzt werden.

     

    Wurde eine unberechtigt ausgesprochene Abmahnung zur Personalakte genommen, ist diese aus der Personalakte zu entfernen. Dieser Anspruch ist auch im Klageweg durchsetzbar.

     

    Da eine Abmahnung erhebliche Konsequenzen auf das Arbeitsverhältnis haben kann, sollte man sich beim geringsten Verdacht, dass diese unberechtigt ausgesprochen wurde, rechtlichen Rat einholen und diese nicht beanstandungslos akzeptieren.

     

    Auch für Arbeitgeber, die beabsichtigen eine Abmahnung auszusprechen, empfiehlt sich im Hinblick auf die Rechtsicherheit der Abmahnung eine anwaltliche Beratung.

     

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    Haben Sie eine arbeitsrechtliche Abmahnung erhalten? Oder beabsichtigen Sie eine solche auszusprechen? 

     

    Gern stehe ich Ihnen beratend zur Seite. Sie erreichen mich unter folgender Telefonnr.: 0351/79210155 oder via Email: info@schmidt-oehmichen.de.

  • Die Aufenthaltserlaubnis

    Die Aufenthaltserlaubnis stellt einen befristeten Aufenthaltstitel dar, der zu verschiedenen Aufenthaltszwecken erteilt werden kann, so u.a.:

     

    • zum Zweck des Studiums
    • zum Zweck der Aus- und Weiterbildung
    • zum Zweck der Erwerbstätigkeit
    • zum Zweck der Familienzusammenführung
    • aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen
  • Die Niederlassungserlaubnis

    Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.

    Sie berechtigt zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich, räumlich und inhaltlich (mit Ausnahme der Möglichkeit des Verbots oder der Beschränkung der politischen Tätigkeit) unbeschränkt.

     

    Eine Niederlassungserlaubnis kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Aufenthaltsgesetz bereist nach 5 jährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

  • Das Visum

    Das Visum ist ein Aufenthaltstitel für kürzere Besuchsaufenthalte in Deutschland.

     

    Es wird dabei zwischen dem Schengen-Visum und einem nationalen Visum unterschieden. 

     

    Das Schengen-Visum regelt kurze Besuchsaufenthalte bis zu drei Monaten. Durch das nationale Visum werden längerfristige Besuchsaufenthalte geregelt.

  • Die Vorsorgevollmacht

    In der Vorsorgevollmacht wird geregelt, dass eine bestimmte Person für Notsituationen bevollmächtigt wird, alle oder nur bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu regeln.


    Es versteht sich von selbst, dass eine solche Vorsorgevollmacht nur eine Person benennen sollte, zu der der Vollmachtgeber uneingeschränktes Vertrauen hat, da diese dann im Ernstfall die Entscheidungen für den einwilligungsunfähigen Vollmachtgeber trifft.


    Die rechtliche Betreuung kann durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht weitgehend vermieden werden.


    Es empfiehlt sich, zur Überwachung der Durchführung der Patientenverfügung gleichzeitig eine Vorsorgevollmacht an eine Vertrauensperson zu erteilen.


    Man sollte sich jedoch sowohl bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht, als auch bei der Erstellung einer Patientenverfügung im Klaren sein, dass beide umfassende Konsequenzen haben.


    Daher ist von Vordrucken, bei denen die Entscheidung durch Ankreuzen getroffen wird, eher abzuraten und eine ausführliche anwaltliche Beratung zu empfehlen.

  • Die Ehescheidung

    Damit eine Ehe geschieden werden kann, muss zunächst das Scheitern der Ehe festgestellt werden.


    Unter Scheitern der Ehe versteht der Gesetzgeber, 

    dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und

    nicht zu erwarten ist, dass diese Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden kann.

    Als Beispiele seien hier ein dauerhaftes Getrenntleben der Ehegatten oder die neue Beziehung zu einem anderen Lebensgefährten genannt.

     

    Trennungsdauer

     

    Um ein Scheitern der Ehe feststellen zu können, sieht der Gesetzgeber eine gewisse Trennungsdauer vor.

     

    Die Trennungszeiträume unterliegen dabei folgenden Voraussetzungen:

     

    1. unter einem Jahr

     

    Eine Scheidung bei einer Trennung von unter einem Jahr, ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Geregelt ist dies in § 1565 Abs. 2 BGB.

    Danach ist eine Scheidung in diesem Fall nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für die den Scheidungsantrag stellende Partei, aus Gründen die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

     

    Als Beispiel sei hier der Fall von Gewalttätigkeiten in der Ehe genannt.

     

    2. nach einem Jahr

     

    Nach einem Jahr des Getrenntlebens wird die Zerrüttung der Ehe vermutet, so dass dann eine einvernehmliche Scheidung möglich ist, dies ist der Fall, wenn der andere Ehegatte einverständlich dem Scheidungsantrag zustimmt.

     

    3. weniger als drei Jahre

     

    Stimmt der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag nicht zu und sind die Eheleute noch keine drei Jahre getrennt, so muss der den Scheidungsantrag stellende Ehegatte das Scheitern der Ehe darlegen und beweisen können.

     

    4. mehr als drei Jahre

     

    Nach dreijährigem Getrenntleben der Ehegatten gilt die Ehe als zerrüttet. Eine Zustimmung zur Scheidung durch den anderen Ehegatten ist dann nicht mehr erforderlich. Die Ehe kann in diesem Fall auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten geschieden werden.

  • Was tun im Fall einer Abmahnung - Ein kurzer Leitfaden

    Nach dem ersten Schreck über die erhaltene Abmahnung samt Unterlassungserklärung wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung - häufig ist diese Abmahnung mehrere Seiten lang, mit beeindruckend klingenden Urteilszitierungen und einer hohen Zahlungsforderung bezüglich Schadenersatz und Anwaltskosten versehen - steht man vor der Frage, wie man richtig reagieren soll.

     

    Die Abmahnung akzeptieren, die geforderten Beträge bezahlen und die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben? Selbst aktiv werden? Zum Anwalt gehen?

     

    Häufig wird der Schritt zum Anwalt aus der Sorge heraus vermieden, dass zusätzlich zu den Forderungen aus der Abmahnung weitere hohe Kosten entstehen. Vor dem Hintergrund dessen, dass mit dem beratenden Anwalt Pauschalhonorare vereinbart werden können und es in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Beratungshilfe gibt, ist diese Sorge unberechtigt.

     

    Deutlich höher ist das Risiko sich zu überhöhten Zahlungen verleiten zu lassen sowie schriftlich (auch im Rahmen der übersandten, vorformulierten Unterlassungserklärung) Erklärungen abzugeben, die sich im Nachhinnein als nachteilig herausstellen.

     

    Zwar bietet das Medium Internet in diesem Fall bei Recherchen zahlreiche Tipps und sogar die Möglichkeit auf sogenannte modifizierte Unterlassungserklärungen zu stoßen. Allerdings handelt es sich bei selbigen auch wiederum um vorformulierte Erklärungen. Dies ist bereits aus dem Grunde ungünstig, dass sich zwar die übersandten Abmahnungen oft ähneln, aber kein zugrundeliegender Sachverhalt wie der andere ist.

     

    Wenn es sich denn empfiehlt eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollte diese auch auf den jeweiligen Sachverhalt zugeschnitten sein, um nicht doch die Gefahr von Nachteilen in sich zu bergen.

    Bereits aus diesem Grund ist der Gang zum Anwalt zu empfehlen.

     

    Da in den Abmahnung regelmäßig Fristen zur Zahlung als auch Abgabe der Unterlassungerklärung enthalten sind, ist es ratsam sich rechtzeitg mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen.

    In Zeiten des Internets muss es sich auch nicht zwingend um einen an Ihrem Wohnort ansässigen Anwalt handeln. Es sollte vielmehr ein mit diesem Gebiet vertrauter Anwalt sein.

     

    Scheuen Sie sich nicht vor dem Gang zum Anwalt, denn es ist auf jeden Fall davon abzuraten, sich selbst gegenüber der Gegenseite bzw. deren Anwälten zur Sache zu äußern ohne sich vorher versierten, rechtlichen Rat eingeholt zu haben.

     

    Sollten Sie selbst eine Abmahnung erhalten haben, berate ich Sie hierzu gern. Sie können mich sowohl telefonsich unter der Telefonnr.: 0351/792 101 55 als auch via Email: info(at)schmidt-oehmichen.de erreichen.

  • Kinderwunschbehandlung Förderung durch den Freistaat Sachsen

    Seit dem 1. März 2009 gewährt der Freistaat Sachsen für den 2. bis 4. Behandlungszyklus bei IVF- und ICSI Behandlungen Zuwendungen.

     

    Für die 2. und 3. Behandlung beläuft sich die Zuwendung auf einen Betrag von 800,- bei IVF bzw. 900,- bei ICSI des Eigentanteil, welcher den Patienten von der medizinischen Einrichtung in Rechnung gesetellt wird.

     

    Für die vierte Behandlung beläuft sich die Zuwendung für IVF auf einen Betrag in Höhe von 1.600,- bzw. für ICSI auf einen Betrag in Höhe von 1.800,- .

     

    Weitere Informationen zu den hierfür notwendigen Voraussetzungen und Formalien erhalten Sie hier.

  • Identitätsfeststellung gemäß § 111 Abs. 1 OWiG

    Grundsätzlich gilt im Fall einer Beschuldigtenvernehmung, vorläufigen Festnahme oder Vorführung zur Festnahme nemo tenetur se ipsum accusare. Das bedeutet, dass der Beschuldigte sich nicht selbst belasten muss und das Recht hat zu Schweigen.


    Gemäß § 111 Abs. 1 OWiG besteht einzig eine Verpflichtung dazu die notwendigen Angaben zur Person zum Zweck der Identitätsfeststellung anzugeben.


    1. Vor-, Familien- und Geburtsname; 

    2. Ort und Tag der Geburt; 

    3. Familienstand; 

    4. tatsächlich ausgeübter Beruf (ohne Angabe des Einkommens); 

    5. Wohnort, Wohnung und 

    6. Staatsangehörigkeit. 


    Im Falle einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, vorläufigen Festnahme oder Vorführung zur Festnahme ist daher immer anzuraten, sich nur zu den Angaben zur Person zum Zweck der Identitätsfeststellung äußern und ansonsten von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und auf die Hinzuziehung eines Verteidigers zu bestehen.


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